Fassung vom Juni 2016
1) Die nachstehenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (nachfolgend kurz AGB genannt) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen unserem Unternehmen und dem Kunden, soweit nicht ausdrücklich davon abweichende Vereinbarungen schriftlich getroffen werden. Ist der Kunde Konsument im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) gelten diese AGB nur insoweit, als sie nicht im Widerspruch zu zwingenden Bestimmungen des KSchG stehen.
Bestellungen von Kunden, die diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht entsprechen, werden von uns nicht angenommen. Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen im Einzelfall von uns nicht widersprochen wird; aus Schweigen zu solchen abweichenden Bedingungen darf nicht auf unsere Zustimmung geschlossen werden.
2) Ist das Geschäft auf Seiten des Kunden als Verbrauchergeschäft im Sinne des KSchG zu beurteilen und kam es entweder über unsere Initiative oder die eines Vertreters außerhalb unserer Geschäftsräume zustande, so werden Sie hiermit ausdrücklich darüber belehrt, dass Sie ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten können.
Damit unser Unternehmen nach dem Konsumentenschutzgesetz durch Zusagen von Mitarbeitern nicht verpflichtet werden kann, wird im Interesse einer klaglosen Geschäftsabwicklung darauf aufmerksam gemacht, dass es Mitarbeitern unseres Unternehmens verboten ist, von diesen Bedingungen abweichende Zusagen zu machen. Das gleiche gilt für die Gewährung von Rabatten, Preisnachlässen und sonstige Zusagen jedweder Art.
3) Der vom Kunden unterschriebene Bestellschein ist ein verbindliches Angebot an unser Unternehmen. Ein Vertrag, der uns verpflichtet, kommt erst mit schriftlicher Bestätigung durch uns oder mit Lieferung der bestellten Ware zustande.
Mit seiner Bestellung bestätigt der Kunde, dass die vom Unternehmer gewählten Konstruktionen und Ausführungen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Teillieferungen bleiben vorbehalten; dabei gilt jede Teillieferung als ein gesondertes Geschäft und bleibt ohne Einfluss auf den unerfüllten Teil des Auftrages. Nachgewiesene Lieferunmöglichkeit entbindet uns vom Vertrag.
4) Kostenvoranschläge werden von uns nach bestem Fachwissen erstellt; auf auftragsspezifische Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit unserer Mitarbeiter liegen, kann kein Bedacht genommen werden.
Sofern es sich bei dem zugrunde liegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt und nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist ein Kostenvoranschlag grundsätzlich schriftlich, unverbindlich und wird verrechnet. Dieser Betrag wird im Fall einer Auftragserteilung von der Auftragssumme in Abzug gebracht.
Sollte sich bei Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten und daraus resultierender Kostenerhöhungen von mehr als 20% ergeben, werden wir Sie unverzüglich verständigen.
Verlangte Planungsarbeiten, Bemusterungen und Reisen zum Kunden werden nach Meisterregiestunden zuzüglich anfallender Materialkosten und sonstigen Spesen verrechnet, falls der Auftrag nicht an uns ergeht.
Der Aufwand für nachträgliche Änderungen des Auftrages wird von uns auf Regiekostenbasis abgerechnet.
5) Sämtliche von uns ausgearbeiteten Zeichnungen, Entwürfe, Pläne oder Unterlagen ähnlicher Art bleiben unser geistiges Eigentum. Bei Verwendung ohne unsere Zustimmung sind wir zur Geltendmachung einer Abstandgebühr von 25 % der Angebotssumme berechtigt.
Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet ausschließlich der Kunde für deren Richtigkeit.
6) Abweichungen und geringfügige Änderungen gegenüber der vereinbarten Leistung (z.B. bei Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur sowie bei Abmessungen) sind vom Kunden zu tolerieren, wenn sie Material bedingt und geringfügig sind. Als geringfügig gelten insbesondere Maßabweichungen bis zu 10%, wenn der ordnungsgemäße Gebrauch nicht beeinträchtigt wird.
7) Alle von uns angegebenen Preise entsprechen der jeweils aktuellen Preisliste und sind jedenfalls drei Monate ab Anbotslegung gültig (ausgenommen der Fall einer gesonderten Preiserhöhungsabsprache). Sollten sich die Lohn- und Materialkosten sowie andere, zur Leistungserbringung notwendige Kosten verändern, ohne dass wir darauf einen Einfluss haben, werden auch unsere Preise entsprechend angepasst.
8) Zur Leistungsausführung ist unser Unternehmen erst dann verpflichtet, wenn der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist.
Eventuell erforderliche Maurer-, Zimmerer-, Elektriker- und/oder Malerarbeiten sind vom Kunden grundsätzlich in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten auszuführen. Unser Unternehmen ist nicht berechtigt Arbeiten, die über unseren Gewerberechtsumfang hinausgehen, auszuführen. Sollten diese allfälligen Zusatzarbeiten zum vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin nicht so fertig gestellt sein, dass wir umgehend mit der Montage beginnen können, sind wir berechtigt, allfällig anfallende Zusatzaufwendungen und -kosten einzufordern.
Bei notwendigen Verankerungen an Wänden und Decken hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die Untergründe zum Anbohren bzw. Befestigen geeignet sind, widrigenfalls entfällt unsere Haftung für sich daraus ergebende Schäden vollständig.
Der Kunde ist – allenfalls auch unter Hinzuziehung eines dazu bevollmächtigten Dritten – verpflichtet, nach vertragsgemäßer Lieferung bzw. Leistung diese durch Unterfertigung eines Lieferscheines/Montageberichtes zu bestätigen.
Der Kunde hat bei beauftragter Montage dafür Sorge zu tragen, dass am vereinbarten Liefer- bzw. Montagetag die jeweilige Montagestelle frei zugänglich und fertig für den Einbau des verkauften Produktes ist, widrigenfalls wir berechtigt sind, allfällig anfallende Zusatzaufwendungen und -kosten vom Kunden einzufordern.
9) Lieferung frei Haus: So ferne im Einzelfall keine andere Vereinbarung getroffen wird, enthalten unsere Verkaufspreise auch die Kosten für die Zustellung, nicht jedoch für Aufstellung oder Montage.
Von uns angegebene Lieferzeiten stellen nur Annäherungstermine dar. Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wird dies durch Umstände bewirkt, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, werden vereinbarte Liefertermine oder Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
10) Der von uns spätestens 14 Tage vorher bekannt gegebene Liefertermin gilt als vereinbart, wenn der Kunde diesem Termin nicht binnen acht Tagen nach Mitteilung durch uns schriftlich widersprochen hat. Ist der Kunde zu diesem Termin nicht anwesend oder hat er für die Übernahme der Lieferung nicht die entsprechenden Maßnahmen bzw. Vorbereitungen getroffen, so gilt die Leistung bzw. das Werk mit Zustellung an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift als vom Kunden übernommen bzw. angenommen.
Mit diesem Zeitpunkt gehen alle Risiken und Kosten wie z.B. Bankspesen, Lagerkosten zu angemessenen Preisen (Speditionstarif) zu Lasten des Kunden.
Alle Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs, gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf den Kunden über. Als Zeitpunkt der Erfüllung gilt bei Lieferungen ab Werk der Erhalt der Nachricht, dass die Ware versandbereit ist zuzüglich einer angemessenen Abholfrist von höchstens zwei Wochen; in allen anderen Fällen der Übergang der Verfügungsmacht bei der Anlieferung.
11) Der Kunde hat jede Änderung seiner Anschrift dem Unternehmer unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so gilt die zuletzt bekannte Adresse für alle von uns oder in unserem Auftrag von Dritten (Speditionen oder Frächter) durchgeführten Zustellungen. Aufwendungen zur Anschriftenermittlung trägt der Kunde.
12) Eigentumsvorbehalt: Sämtliche von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt allen Nebengebühren unser Eigentum. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, die in unserem Vorbehaltseigentum stehenden Gegenstände zurückzuholen bzw. noch nicht gelieferte Teile zurückzuhalten, bis der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist, ohne dass dies einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen ist.
13) Erweiterter Eigentumsvorbehalt: Der Kunde darf die Vorbehaltslieferung im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebes weiter veräußern. In diesem Fall tritt er schon jetzt die ihm aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seinen Abnehmer zustehenden Vergütungsansprüche an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an.
14) Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten Rechnungsbetrages, sondern nur eines dem Behebungsaufwand entsprechenden Teiles des
Rechnungsbetrages.
Verpackte Ware ist längstens binnen einer Woche auf Mängel und/oder Beschädigungen zu untersuchen; verspätete Mängelrügen können nicht mehr anerkannt werden.
15) Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen bei Vertragsabschluss schriftlich vereinbart werden, ist der Kunde verpflichtet, eine Anzahlung in Höhe von 50% zu leisten; eine allfällig zugesagte Lieferfrist beginnt erst mit dem Eingang der Anzahlung auf unserem Konto zu laufen.
Weitere 40% der Auftragssumme sind vor Anlieferung bzw. vor Montagebeginn fällig. Falls der Besteller dieser Pflicht nicht nachkommt, ist der Unternehmer berechtigt, die Anlieferung zurückzuhalten. Der Rest ist bei Rechnungslegung innerhalb von 14 Tagen fällig.
16) Alle Zahlungen erfolgen netto Kassa ohne Abzug, außer es werden andere Zahlungsbedingungen vereinbart (Skonti oder Rabatte gelten nur aufgrund gesonderter Vereinbarung). Bei Zahlung durch Wechsel, Scheck u. ä. wird unsere Forderung erst mit deren Einlösung getilgt. Diskont- sowie allfällige Inkassospesen trägt der Kunde.
17) Im Falle des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in Höhe des jeweils nach dem Zinsenrechts – Änderungsgesetz 2002 gültigen Zinssatzes berechnet. Außerdem sind wir berechtigt für jede Mahnung einen Betrag von € 20,00 zu verrechnen. Im Falle der Beauftragung eines Inkassobüros zur Geltendmachung unserer Forderungen ist der Kunde verpflichtet, alle damit verbundenen Kosten und Spesen zu bezahlen.
Der Kunde kann mit eigenen Forderungen gegen Forderungen unseres Unternehmens nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung in einem rechtlichen Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht, von unserem Unternehmen anerkannt oder durch Gerichtsurteil festgestellt wurde.
18) Tritt in den Vermögensverhältnissen des Kunden nach Vertragsabschluss bei Anlegung banküblicher Maßstäbe eine wesentliche Verschlechterung ein, so ist der Unternehmer berechtigt, seine Leistung bis zur Zahlung oder Sicherstellung des Rechnungsbetrages zu verweigern oder kann eine Vorauszahlung von bis zu 100% der Auftragssumme vor Auslieferung verlangt werden. Der Unternehmer kann seine Leistung so lange zurückhalten, bis die zusätzlichen Sicherheiten vom Kunden beigebracht werden, ohne dass daraus eine Leistungsverweigerung abgeleitet werden kann.
19) Bei Vorliegen von Mängeln gelten die Vorschriften der gesetzlichen Gewährleistung. Hiervon abweichend gilt:
Ist der Kunde Unternehmer, dann
a. begründet ein unwesentlicher Mangel grundsätzlich keine Gewährleistungsansprüche;
b. hat der Lieferant die Wahl der Art der Behebung;
c. beginnt die Verjährung nicht erneut, wenn im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung erfolgt.
Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass seinerseits möglicherweise Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten, Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren, Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss
nachzubehandeln.
Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche uns entstehen.
Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außentüren wird die energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter. Um die Raumluftqualität zu erhalten und der Schimmelpilzbildung vorzubeugen, sind zusätzläche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes nach Ö-Norm zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges Lüftungskonzept ist eine planerische Aufgabe, die nicht Gegenstand des Auftrages an unser Unternehmen ist. Diese Aufgabe ist in jedem Fall vom Auftraggeber/Kunden zu veranlassen.
Mangelnde Wartung oder Erhaltung durch den Kunden führt zum Wegfall der Gewährleistungsansprüche.
Festgestellte oder feststellbare Mängel sind unverzüglich unserem Unternehmen anzuzeigen, widrigenfalls Gewährleistungs- und die anderen in § 377 UGB genannten Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können.
Sind die vom Mangel betroffenen Teile von jemand anderem als unserem Unternehmen verändert worden, sind die Ansprüche des Kunden aus der Gewährleistung erloschen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre für bewegliche und drei Jahre für unbewegliche Sachen.
Gewährleistungsansprüche werden durch unser Unternehmen bei behebbaren Mängeln nach seiner Wahl entweder durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel (Reparatur) oder Austausch der mangelhaften Ware innerhalb angemessener Frist erbracht. Im Falle der Mängelbehebung durch Reparatur hat der Unternehmer das Recht, mehrere Reparaturversuche zu den üblichen Geschäftszeiten zu unternehmen, ehe der Kunde Wandlung oder Preisminderung verlangen kann.
Eine Ablehnung mehrerer Reparaturversuche befreit den Unternehmer von der Pflicht zur Mängelbehebung.
20) Sofern es sich bei dem zu Grunde liegenden Geschäft um kein Verbrauchergeschäft handelt, gilt als vereinbart, dass der Liefergegenstand nur jene Sicherheit bietet, die auf Grund von ÖNORMen, Bedienungsanleitungen, Vorschriften über die Behandlung des Liefergegenstandes (Gebrauchs- und/oder Pflegeanleitungen) und erforderliche Wartung, insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen, erwartet werden kann.
Verschleißteile (wie z.B. Gurte, Antriebe, etc.) haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer. Für E-Motore gilt generell eine beschränkte Gewährleistung von sechs Monaten.
Schadenersatzansprüche des Kunden, die auf Behebung des Mangels zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn wir mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten sind.
Glasbruch ist kein Mangel und daher in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen.
21) Termine betreffend den Austausch oder die Verbesserung sind im Einzelfall zu vereinbaren. Sollte der Kunde bei diesem Termin dennoch nicht anwesend sein oder erschwert er durch eigenmächtiges Handeln den Austausch oder die Verbesserung bzw. macht er dies unmöglich, so ist für jeden weiteren Verbesserungsversuch vom Kunden angemessenes Entgelt zu leisten.
22) Erweist sich erst im Zuge der Durchführung einer Reparatur und ohne dass dies unserem Unternehmen aufgrund seines Fachwissens bei Vertragsabschluss erkennbar war, dass die Sache zur Reparatur ungeeignet ist, so hat unser Unternehmen dies dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde hat in diesem Fall die bis dahin aufgelaufenen Kosten zu bezahlen.
Außerdem weisen wir darauf hin, dass bei Sanierungs- bzw. Reparaturarbeiten eine verkürzte Gewährleistung von einem Jahr als vereinbart gilt. Abweichungen der Oberfläche gegenüber einem neuen Produkt, die nur eine optische Beeinträchtigung zu Folge haben, sind technisch nicht vermeidbar und berechtigen somit nicht zu Reklamationen.
23) Wir haften für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ebenso ausgeschlossen wie der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden. Bei Nichteinhaltung von Anleitungen zur Montage, Inbetriebnahme und Benützung ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
Bei Verbrauchergeschäften gilt diese Haftungsbeschränkung nicht für Personenschäden und für Schäden an einer Sache, die zur Bearbeitung übernommen wurde. Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen als dem Produkthaftungsgesetz abgeleitet werden könnten, werden ausgeschlossen.
24) Sowohl bei einem Vertragsrücktritt durch den Kunden als auch bei einem Rücktritt durch den Unternehmer wegen Nichteinhaltung des Vertrags von Seiten des Kunden ist der Unternehmer berechtigt – unbeschadet der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden höheren Schadenersatzes – bei Standardwaren eine Stornogebühr von 15 % bzw. bei Sonderanfertigungen eine solche von 30 % der Auftragssumme zu verlangen. Wurde mit der Produktion bereits begonnen, stehen dem Unternehmer darüber hinaus alle Ansprüche gemäß § 1168 ABGB zu.
25) Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens, Gerichtsstand ist das für unseren Sitz jeweils sachlich zuständige Gericht; davon ausgenommen sind jene Verbrauchergeschäfte, für die § 14 Abs. 1 Konsumentenschutzgesetz gilt. Für alle Streitigkeiten gelangt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung. Die Anwendbarkeit des UN – Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.
26) Wir stellen dem Kunden Standard-Detailzeichnungen für die Planung zur Verfügung. Darüber hinaus gehende zusätzliche Detailzeichnungen werden nach Aufwand auf Basis unseres jeweils geltenden Regiestundensatzes verrechnet.
27) Salvatorische Klausel: Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ behalten alle anderen ihre Gültigkeit.